Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.01.2007
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab unserem Werk, falls nicht anders vereinbart.
3.2 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.6 Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch uns gegenüber dem Besteller bleibt hiervon unberührt.
3.7 Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch gilt anstatt von § 284 Abs. 3 Satz 1BGB: Der Schuldner einer Geldforderung kommt auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
3.8 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck und oder ein Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.9 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
4.1 Liefertermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder Lieferfristen unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.3 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat (Lieferdatum). Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung bzw. Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile und die Arbeitszeit nicht berechnet werden, während Reisezeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
6.3 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.4 Für Software gilt im übrigen:
Wir gewährleisten die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit unseren Programmspezifikationen, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wird. Die Gewährleistung gilt nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Wir verpflichten uns im Rahmen der Gewährleistung zur Beseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblicher Mängel, behalten uns aber vor, die Mängelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach unserer Wahl vorzunehmen durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Wirkung des Mangels. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Software in allen vom Käufer gewählten, von uns jedoch nicht spezifizierten Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
6.5 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
6.6 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht anders vereinbart, sechs Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang.
6.8 Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferung bzw. Leistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verzug, aus unerlaubter Handlung und wegen Nichterfüllung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-Gehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder durch Fahrlässigkeit wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind.
7.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn die Haftung auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll, beruht.
7.3 In jedem Fall bleibt unberührt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Soweit für Datenverlust gehaftet wird, wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Besteller eingetreten wäre.
7.5 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigem ist sie gemäß Ziffer 7.6 ausgeschlossen.
7.6 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
8.2 Die Lieferung bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 8.3 hierfür entsprechend.
8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
9.1 Falls gegen den Besteller Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/ Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten.
9.2 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 7.
9.3 Wir haften nicht für Rechtsverletzungen von Lieferungen/Leistungen, die auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers erbracht werden.
10. Rechte an Software
10.1 An Software, sowie an deren Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation, die zu unserer Lieferung gehört oder später geliefert wird, erhält der Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, unbefristetes Nutzungsrecht ausschließlich zum internen Betrieb der Lieferung.
10.2 Weitere als die in der vorstehenden Ziffer 10.1 genannten Rechte an Software und Dokumentationen stehen dem Besteller nicht zu, insbesondere bleiben wir alleiniger Inhaber der Urheberrechte. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Software, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, zu ändern zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen, es sei denn, das Vervielfältigen geschieht zum Zwecke der Anfertigung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist.
10.3 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) ist unter den Voraussetzungen des § 69 e UrhG zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität einer unabhängig geschaffenen Software mit der Vertragssoftware zulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrages bei uns angefordert werden.
10.4 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Besteller die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
10.5 Der Besteller ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie sind an einem gegen den Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der Besteller stellt uns von dem Schaden frei, der durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht. Die Mitarbeiter des Bestellers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
12.2 Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.

